AGB

I. Allgemeine Bedingungen

Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und der/die umseitig bezeichneten Mieter andererseits. Die Mieter haften für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.

Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigen, mit der Unterzeichnung des Mietvertrages den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den/die Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages.

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.

II. Nutzung des Mietfahrzeuges

1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und den beim Mieter/den Mietern angestellten Berufskraftfahrern in dessen/deren Auftrag geführt werden, sowie von den direkten Familienangehörigen des Mieters/der Mieter. Voraussetzung ist in allen Fällen ein Mindestalter von 25 Jahren, sowie ein Höchstalter von 75 Jahren. Voraussetzung ist in allen Fällen auch der Besitz der gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 2 Jahren. Der/die Mieter hat/haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.

2. Dem Mieter/den Mietern ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden:

a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
c) zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
d) zur Weitervermietung.
e) für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Europas gestattet. Hiervon ausgenommen sind folgende Länder: Albanien, Balearen, Baltische Republiken, Bulgarien, Griechenland, GUS, Island, Kanaren, Kroatien, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Türkei, Ungarn und den sonstigen Nachfolgestaaten von Jugoslawien und der UDSSR.

3. Der/die Mieter verpflichte/n sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die stra ßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.

lll. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

1. Es gelten die Mietpreise der bei Anmietung jeweils gültigen Preise des Vermieters. Eine hiervon abweichende Preisvereinbarung ist im Mietvertrag ausdrücklich zu notieren.

2. Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der Geschäftszeiten zurückzugeben.
Gewünschte Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter vor Ablauf des Mietvertrages schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges ist/sind der/die Mieter neben der Entrichtung des Mietpreises zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 60.- pro angefangenen Tag verpflichtet. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Bei Vertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei verspäteter Rückgabe aufgrund nicht genehmigter Weiterbenutzung des Fahrzeuges nach Ablauf des Mietvertrages haltet/haften der/die Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe ungeachtet einer möglicherweise vereinbarten Haftungsreduzierung.

3. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedirigungen gelten bei Fahrzeugaustausch unverändert weiter.

IV. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges.
Der Vermieter überläßt dem Mieter/den Mietern ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2. Versicherung
Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert, es besteht jedoch für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung.

3. Fahrzeugdefekt
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, so hat der Mieter/die Mieter den Vermieter telefonisch zu unterrichten (Tel. 0 22 91 / 79 80 - 24 Stunden-Dienst) und mit dem Vermieter abzustimmen, ob die Reparatur durchgeführt oder das Fahrzeug getauscht wird.

V. Verhalten des Mieters bei Unfall oder Schäden

Bei Unfällen und allen Schäden wie Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie bei Wildschaden und Schaden mit Unfallflucht ist der Mieter/sind die Mieter bzw. der Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen. Bei Unfällen und Schäden aller Art ist zusätzlich der Vermieter unverzüglich zu verständigen (Tel.-Nr. O 22 91 / 79 80 - 24 Stunden-Dienst). Ferner mussen alle am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschriften notiert werden. Dritten gegenüber ist kein Schuldanerkenntnis abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen und Reparaturen werden in jedem Falle vom Vermieter direkt veranlaßt. Der/die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht mit Unfallskizze zu erstellen.

VI. Haftung des/der Mieter/s

Der/die Mieter haftet/n für alle von ihm/ihnen zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit - auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges - am und durch das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die Verpflichtung zum Ersatz von Wertminderung, Gutachter- und Abschleppkosten sowie der Mietausfallkosten. Diese errechnen sich aus 75 % des Mietpreises, welcher während des Ausfalles zu entrichten gewesen wäre, bei einer Tagesfahrleistung von 100 Kilometern. Der/die Mie- ter hat/haben die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.

VII. Haftungsreduzierung

1. lst eine Haftungsreduzierung nach den Grundsätzen einer Vollkasko-Versicherung gegen zusätzliches Entgelt vereinbart worden, reduziert sich die Haltung nach Ziffer Vl. bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Sie entfällt bei nichtgenehmigter Weiterbenutzung.

2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet/n der/die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medika- menten- oder Drogeneinfluß.

3. Der/die Mieter haftet/haften ebenso unbeschränkt für alle von ihm/ihnen zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck (Ziffer ll. Nutzung des Mietfahrzeuges). durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Die volle Haftung trifft den/ die Mieter ebenso bei allen Schäden, die durch schuldhalte Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden sind oder bei Benutzung des Fahrzeuges außerhalb der genehmigten Länder Europas.

4. Die volle Haltung des Mieters/der Mieter ist ebenso gegeben, wen dieser/diese oder der Fahrer Unfallflucht begangen hat/haben oder die Aufklärungspflicht gemäß Ziffer V. (Verhalten des Mieters bei Unfall oder Schäden) verletzt hat/haben, insbesondere, wenn die Polizei und der Vermieter nicht sofort verständigt werden ist, ebenso wenn der Unfallbericht gegenüber dem Vermieter inhaltlich falsch oder unvollständig erstattet wird. Die volle Haftung des Mieters ist auch gegeben, wenn die Obliegenheitsverletzung für den Vermieter keine nachteiligen Folgen hat.

5. Betriebsschäden aller Art, soweit sie vom Mieter/den Mietern zu vertreten sind, fallen nicht unter die Haftungsreduzierung und sind nicht versichert.

Vlll. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter/den Mietern schuldhaft zugefügten Personenschäden. Die Haltung für Sach- und Vermögensschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitgehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

IX. Zahlungsbedingungen

Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 14 Tage nach Rücknahme des Fahrzeuges fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von EUR 5.- erhoben. Kommt der Mieter/die Mieter in Verzug, beträgt der Verzugszins 5 % bei Privatpersonen 8 % bei Firmen jeweils über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns vor, den tatsächlichen Zinsaufwand nachzuweisen und geltend zu machen. Wird bei Verzug des/der Mieter bei Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der/die Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.

Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters/der Mieter bestehen nur bei vom Verrnieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters/der Mieter, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

X. Datenschutz

Der/die Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist/sind damit einverstanden, daß seine/inre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Für den Fall, daß bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom/von Mieter/n ausgestellte Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§ 27 ff. BDSG).

Xl. Verjährung

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den/die Mieter oder den Fahrer erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. lm Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den/die Mieter/Fahrer über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtlgen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. lst/sind der/die Mieter Vollkaufmann/Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechsstreitigkeiten das Amtsgericht Waldbröl bzw. das Landgericht Bonn.

Xlll. Schlußbemerkungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Willkommen bei der Autovermietung Detlef Moll

Die Autovermietung Detlef Moll ist seit über 50 Jahren als eine kompetente und zuverlässige Autovermietung bekannt. Wir arbeiten eng mit der EUROPA SERVICE zusammen um unseren Kunden stets eine flexible Anfahrtsmöglichkeit zu gewährleisten. Qualität statt Quantität - Unsere Fahrzeuge werden ausnahmslos im sauberen Zustand an die Kunden ausgeliefert. Unsere Fahrzeugflotte bietet für alle Bereiche das passende Fahrzeug. Egal ob Sie einen PKW für eine kleine Reise oder einen LKW für schwere Transporte mieten wollen. Zudem bieten wir verschiedene Transporter z.B. für einen Möbeltransport oder Umzug an. Vielleicht benötigen Sie ja auch ein Baufahrzeug auf Ihrer Baustelle wie bspw. ein 3 Seitenkipper, Ladekran oder einen Minitieflader.

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