Fahrverbote in Deutschland
Vom Fahrverbot betroffen sind
- Alle LKW über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht
- Anhänger hinter LKW, unabhängig vom Gesamtgewicht
An welchen Tagen und zu welchen Zeiten gilt das Fahrverbot?
Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr für das gesamte Streckennetz in Deutschland.
Das Feiertagsfahrverbot gilt an den gesetzlichen Feiertagen ebenfalls von 00:00 bis 22:00 Uhr für das gesamte Streckennetz, soweit es sich nicht um ein regionales Fahrverbot handelt.
Gesetzliche Feiertage sind:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- Reformationstag 31.10. (nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
- Tag der Deutschen Einheit
- Allerheiligen - (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Das Ferienfahrverbot gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August von 7:00 bis 20:00 Uhr nur für bestimmte belastete Streckenabschnitte.
Ausnahmen von den Fahrverboten gelten für den Transport von frischer Milch, frischem Fleisch und Fisch, sowie frischem Obst und Gemüse.
Langzeitmieten
Was sind Langzeitmieten?
Langzeitmieten sind Anmietungen von oftmals mehreren Monaten und länger. Alle laufenden Kosten, außer die für den Kraftstoff, sind im Mietpreis enthalten. Eine Langzeitmiete eignet sich auch gut für Firmen. Denn ihre Firma hat einen festen Kostenpunkt jeden Monat, womit gut und verbindlich kalkuliert werden kann. Sie erhalten in der Regel neuwertige Fahrzeuge, die bei längerer Mietdauer ohne Mehrkosten für Sie als Kunden gegen Neue getauscht werden. Ein weiterer Vorteil der Langzeitmiete ist die Möglichkeit, jederzeit die Miete zu beenden, wenn Sie zum Beispiel den Wagen nicht mehr benötigen.
Bei unserer Langzeitmiete haben Sie alle Vorteile eines Leasingwagens, aber ohne die Nachteile der festen Laufzeit und der sonstigen Leasingverpflichtungen. Mit unserer Langzeitmiete haben Sie die Gewissheit, dass während der Miete keine unvorhergesehenen Kosten und Gebühren anfallen. Im Gegensatz zum Leasing passt sich die Langzeitmiete ganz flexibel Ihren Wünschen an und nicht umgekehrt. Feste Vertragslaufzeiten entfallen. Ebenfalls haben Sie auch die Möglichkeit, während der Langzeitmiete das Fahrzeug zu tauschen, wenn Sie zum Beispiel eine gewisse Zeit eine Anhängerkupplung benötigen sollten.
Sie haben mit uns also eine große Fahrzeugauswahl und können mit der Langzeitmiete schnell auf Veränderungen reagieren und so das Wachstum Ihrer Firma fördern, ohne Zusatzkäufe von Fahrzeugen zu tätigen. Für die Langzeitmiete, also die Anmietung für meist mehrere Monate, erhalten Sie bei uns nicht nur für PKW, sondern ebenso für Transporter oder LKW, wie auch für Anhänger.
Haben Sie noch Fragen zu dem Thema? Wir beraten Sie gerne!
Sie erreichen unser Team von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 18:30 Uhr und Samstag von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr un der Telefon-Nr: 02291 / 7980 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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AGB
I. Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und der/die umseitig bezeichneten Mieter andererseits. Die Mieter haften für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigen, mit der Unterzeichnung des Mietvertrages den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den/die Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
II. Nutzung des Mietfahrzeuges
1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und den beim Mieter/den Mietern angestellten Berufskraftfahrern in dessen/deren Auftrag geführt werden, sowie von den direkten Familienangehörigen des Mieters/der Mieter. Voraussetzung ist in allen Fällen ein Mindestalter von 25 Jahren, sowie ein Höchstalter von 75 Jahren. Voraussetzung ist in allen Fällen auch der Besitz der gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 2 Jahren. Der/die Mieter hat/haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
2. Dem Mieter/den Mietern ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden:
a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
c) zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
d) zur Weitervermietung.
e) für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Europas gestattet. Hiervon ausgenommen sind folgende Länder: Albanien, Balearen, Baltische Republiken, Bulgarien, Griechenland, GUS, Island, Kanaren, Kroatien, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Türkei, Ungarn und den sonstigen Nachfolgestaaten von Jugoslawien und der UDSSR.
3. Der/die Mieter verpflichte/n sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die stra ßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.
lll. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
1. Es gelten die Mietpreise der bei Anmietung jeweils gültigen Preise des Vermieters. Eine hiervon abweichende Preisvereinbarung ist im Mietvertrag ausdrücklich zu notieren.
2. Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der Geschäftszeiten zurückzugeben.
Gewünschte Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter vor Ablauf des Mietvertrages schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges ist/sind der/die Mieter neben der Entrichtung des Mietpreises zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 60.- pro angefangenen Tag verpflichtet. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Bei Vertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei verspäteter Rückgabe aufgrund nicht genehmigter Weiterbenutzung des Fahrzeuges nach Ablauf des Mietvertrages haltet/haften der/die Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe ungeachtet einer möglicherweise vereinbarten Haftungsreduzierung.
3. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedirigungen gelten bei Fahrzeugaustausch unverändert weiter.
IV. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges.
Der Vermieter überläßt dem Mieter/den Mietern ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert, es besteht jedoch für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung.
3. Fahrzeugdefekt
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, so hat der Mieter/die Mieter den Vermieter telefonisch zu unterrichten (Tel. 0 22 91 / 79 80 - 24 Stunden-Dienst) und mit dem Vermieter abzustimmen, ob die Reparatur durchgeführt oder das Fahrzeug getauscht wird.
V. Verhalten des Mieters bei Unfall oder Schäden
Bei Unfällen und allen Schäden wie Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie bei Wildschaden und Schaden mit Unfallflucht ist der Mieter/sind die Mieter bzw. der Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen. Bei Unfällen und Schäden aller Art ist zusätzlich der Vermieter unverzüglich zu verständigen (Tel.-Nr. O 22 91 / 79 80 - 24 Stunden-Dienst). Ferner mussen alle am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschriften notiert werden. Dritten gegenüber ist kein Schuldanerkenntnis abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen und Reparaturen werden in jedem Falle vom Vermieter direkt veranlaßt. Der/die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht mit Unfallskizze zu erstellen.
VI. Haftung des/der Mieter/s
Der/die Mieter haftet/n für alle von ihm/ihnen zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit - auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges - am und durch das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die Verpflichtung zum Ersatz von Wertminderung, Gutachter- und Abschleppkosten sowie der Mietausfallkosten. Diese errechnen sich aus 75 % des Mietpreises, welcher während des Ausfalles zu entrichten gewesen wäre, bei einer Tagesfahrleistung von 100 Kilometern. Der/die Mie- ter hat/haben die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.
VII. Haftungsreduzierung
1. lst eine Haftungsreduzierung nach den Grundsätzen einer Vollkasko-Versicherung gegen zusätzliches Entgelt vereinbart worden, reduziert sich die Haltung nach Ziffer Vl. bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Sie entfällt bei nichtgenehmigter Weiterbenutzung.
2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet/n der/die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medika- menten- oder Drogeneinfluß.
3. Der/die Mieter haftet/haften ebenso unbeschränkt für alle von ihm/ihnen zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck (Ziffer ll. Nutzung des Mietfahrzeuges). durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Die volle Haftung trifft den/ die Mieter ebenso bei allen Schäden, die durch schuldhalte Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden sind oder bei Benutzung des Fahrzeuges außerhalb der genehmigten Länder Europas.
4. Die volle Haltung des Mieters/der Mieter ist ebenso gegeben, wen dieser/diese oder der Fahrer Unfallflucht begangen hat/haben oder die Aufklärungspflicht gemäß Ziffer V. (Verhalten des Mieters bei Unfall oder Schäden) verletzt hat/haben, insbesondere, wenn die Polizei und der Vermieter nicht sofort verständigt werden ist, ebenso wenn der Unfallbericht gegenüber dem Vermieter inhaltlich falsch oder unvollständig erstattet wird. Die volle Haftung des Mieters ist auch gegeben, wenn die Obliegenheitsverletzung für den Vermieter keine nachteiligen Folgen hat.
5. Betriebsschäden aller Art, soweit sie vom Mieter/den Mietern zu vertreten sind, fallen nicht unter die Haftungsreduzierung und sind nicht versichert.
Vlll. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter/den Mietern schuldhaft zugefügten Personenschäden. Die Haltung für Sach- und Vermögensschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitgehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
IX. Zahlungsbedingungen
Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 14 Tage nach Rücknahme des Fahrzeuges fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von EUR 5.- erhoben. Kommt der Mieter/die Mieter in Verzug, beträgt der Verzugszins 5 % bei Privatpersonen 8 % bei Firmen jeweils über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns vor, den tatsächlichen Zinsaufwand nachzuweisen und geltend zu machen. Wird bei Verzug des/der Mieter bei Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der/die Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.
Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters/der Mieter bestehen nur bei vom Verrnieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters/der Mieter, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
X. Datenschutz
Der/die Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist/sind damit einverstanden, daß seine/inre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Für den Fall, daß bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom/von Mieter/n ausgestellte Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§ 27 ff. BDSG).
Xl. Verjährung
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den/die Mieter oder den Fahrer erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. lm Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den/die Mieter/Fahrer über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtlgen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. lst/sind der/die Mieter Vollkaufmann/Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechsstreitigkeiten das Amtsgericht Waldbröl bzw. das Landgericht Bonn.
Xlll. Schlußbemerkungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.