Lenk- und Ruhezeiten

Hier eine Übersicht über die Lenk- und Ruhezeiten: (Nur für Gewerblichen Güterverkehr)

  • Tageslenkzeit max. 9 Stunden. Verlängerung max. 2x pro Woche auf max. 10 Stunden
  • Fahrtunterbrechung 45 Minuten nach 4,5 Stunden. Unterbrechung kann auch aufgeteilt werden in 1. Abschnitt von 15 Minuten und 2. Abschnitt von min. 30 Minuten
  • Tagesruhezeit - 1 Fahrer-Besatzung mindestens 11 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden. Verkürzung bis zu 3x pro Woche auf 9 Stunden möglich
  • Tagesruhezeit - 2 Fahrer-Besatzung mindestens 9 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden
  • Wochenlenkzeit max. 56 Stunden, 6 Tage/Woche davon max. zwei Tage a 10 Stunden, die restlichen vier Tage a 9 Stunden
  • Doppelwochen-Lenkzeit max. 90 Stunden, von Montag 00:00 Uhr bis zum übernächsten Sonntag 24:00 Uhr

Da sich diese Vorschrift ändern kann, informieren Sie sich bitte vor Fahrtantritt über den letzten Stand.

Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht der Lenk, und Ruhezeiten:

  • Wenn Sie nicht gewerblich Güter transportieren, also zum Beispiel, wenn Sie privat umziehen, sind Sie von der Aufzeichnungspflicht befreit (bis 7,5 t zGG)
  • Befreit sind auch Handwerkerfahrzeuge bis 3,5 t zum Transport von Material, Ausrüstungen und Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
  • Befreit sind auch Handwerkerfahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen bis 7,5 t, die in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstung und Maschinen verwendet werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, soweit das Lenken des Fahrzeuges nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
  • Befreit sind auch Fahrzeuge, die von Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung insbesondere auch zum Transport lebender Tiere, im Rahmen der eigenen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet, oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden.
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen von Postdienstleistern die im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens von nicht mehr als 7,5 t verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeuges nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. (Briefe bis 2 kg, Pakete bis 20 kg und Zeitschriften)

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